Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ergänzung Corona / COVID-19

Aufgrund der Pandemie übernehmen wir keine Gewähr für die übliche zügige und fristgerechte Arbeitsleistung. Ebenso ist die Forderung nach Vertragsstrafen bei Bauablaufbehinderungen, bedingt durch die Pandemie wie z.B. Lieferzeiten, etc., nicht zu akzeptieren.

Geltungsbereich
1. Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
2. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diese eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
3. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
4. Besteller im Sinne dieser Geschäftsbedingung sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
5. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Angebote und Angebotsunterlagen
1. Die Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor.

Auftragserteilung
1 Mit der Bestellung der Leistung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Leistung erwerben zu wollen.
2. Bestellt der Verbraucher die Leistung auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung jedoch stellt keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
3. Wir haften grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen), durch unklare oder mündliche Angaben ergeben.
4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unseren Zulieferern. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

Montage
1. Die Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Vor Montagearbeiten ist grundsätzlich das Freimachen, Einebnen und Einmessen durch den Auftraggeber zu besorgen. Angegebene Montagepunkte und -arten sowie Ausführungsvarianten, insbesondere Geländerhöhen und Treppenmaße gelten als vom Kunden vorgegeben, auch wenn von unserer Seite Empfehlungen gegeben wurden. Bauanzeigen, Baugenehmigungen und statische Berechnungen sind vom Auftraggeber beizustellen und werden von uns bei Auftragserteilung vorausgesetzt. Für Schäden wegen fehlender Genehmigungen u. ä. können wir nicht haftbar gemacht werden.
2. Die Anschlüsse für Elektrowerkzeuge, die Strom- und Wasserentnahme, Stemm- und Maurerarbeiten einschließlich Vergießen der Ankerlöcher sowie evtl. erforderliche Gerüste sind bauseits rechtzeitig ohne Berechnung zu stellen.
3. Die eingebauten Konstruktionen dürfen frühestens 2 Tage nach dem Vergießen der Ankerlöcher für den Gebrauch freigegeben werden.
4. Den Monteuren ist ein verschließbarer Raum für die Aufbewahrung ihrer Sachen, Werkzeuge, Hilfsmittel usw. zur Verfügung zu stellen, wobei die Gefahr des Verlustes und der Beschädigung der Gegenstände nach Ankunft auf der Baustelle auf den Besteller übergeht. Mehrkosten, welche durch Unterbrechung oder Verzögerung der Montage infolge von uns nicht zu vertretenden Ursachen, wie Rückstand der Bauarbeiten, entstehen, sind vom Besteller zu tragen, auch wenn eine kostenfreie Montage vereinbart ist.
5. Eingebaute Arbeiten sind gegebenenfalls seitens der Bauleitung bzw. des Bauherrn zu schützen, da hierfür keine Haftung übernommen wird. Der Lieferer ist berechtigt, an allen Arbeiten ein Firmenzeichen anzubringen.

Verpackung
Die Verpackung wird, wenn erforderlich oder vorgeschrieben, zum Selbstkostenpreis ohne Rücknahmeverpflichtung berechnet.

Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung des vereinbarten Preises vor.
2. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsverbindung vor. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Unternehmers freizugeben, als der Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
3. Der Besteller ist verpflichtet den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
4. Der Besteller ist verpflichtet, uns den Zugriff Dritter auf den Liefergegenstand, etwa im Falle der Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung des Liefergegenstandes unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel des Liefergegenstandes sowie den Wohnsitzwechsel hat der Besteller unverzüglich anzuzeigen.
5. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 3 und 4 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand heraus zu verlangen.
6. Der Unternehmer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen dem Auftragnehmer und dem Unternehmer vereinbarten Preises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Unternehmer aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegen-stände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Unternehmer nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Unternehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Unternehmer wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Vergütung
1. Der vom Auftragnehmer angebotene Preis ist bindend. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Abrechnung erfolgt nach Fertigstellung und wird nach Aufmaß abgerechnet. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise gelten bei Verträgen mit Unternehmern jeweils netto ab Werk und schließen Verpackung, Transport und Versicherung nicht mit ein. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe dazu.
3. Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.
4. Bei Verträgen mit Verbrauchern versteht sich der Preis zuzüglich anfallender Versandkosten und/oder Fahrtkostenerstattung für An- und Abfahrt. Dem Besteller entstehen bei der Bestellung durch Nutzung der Fernkommunikationsmittel keine zusätzlichen Kosten.
5. Bei allen nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten haben die Vertragspartner das Recht, Verhandlungen über die Anpassung des Preises zu verlangen.

Zahlung
1. Rechnungen und Abschlags-anforderungen sind sofort in bar oder bargeldlos durch Überweisung fällig.
2. Es gelten folgende Zahlungsbedingungen: 8 Tage nach Rechnungslegung, bei Überschreitung zzgl. 4% Verzugszinsen. Ein gesondertes Mahnschreiben erfolgt nicht, nach Überschreitung werden offene Forderungen an den Rechtsanwalt weitergleitet, die Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
3. Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
4. Gerät der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der Auftragnehmer zur Zurückhaltung noch zu erbringender Leistungen berechtigt.
5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Unternehmer werden sämtliche offenstehenden Forderungen aus diesem Vertrag sofort fällig.
6. Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Versand und Gefahrenübergang
1. Bei Verträgen mit Unternehmern, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung des Liefergegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über. Eine Verpflichtung zur Versicherung wegen Transportschäden besteht nicht.
2. Bei Verträgen mit Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes auch bei Versendung des Liefergegenstandes auf den Verbraucher über.

Lieferung und Leistungszeit
1. Wir liefern die Ware in handelsüblicher Ausführung. Maßabweichungen sind aufgrund von Handarbeit und Einzelfertigungen möglich. Insbesondere sind wir von der Maßhaltigkeit unserer Lieferanten abhängig und können diese im günstigsten Fall nur weitergeben. 1 Liefertermine oder -fristen sind unverbindlich, verbindliche Vereinbarungen hierzu bedürfen der Schriftform. Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung des Auftragnehmers erfolgt ist.
2. Der Auftragnehmer hat Verzögerungen und/oder die Unmöglichkeit seiner Lieferungen und Leistungen nur dann zu vertreten, wenn er, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen das Leistungshindernis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer oder durch dessen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, wie z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Anordnungen und Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Krankheit, Todesfall, usw., auch wenn die Hindernisse bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Wir werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
3. Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist wird auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt.

Annulierungskosten
1. Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Auftragnehmer unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Auftragspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller ist jedoch der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder der Schaden wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

Abnahme
1. Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat bei Werkleistungen des Auftragnehmers nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Teillieferungen. Hat der Besteller die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von vierzehn Kalendertagen als erfolgt, es sei denn, dass der Besteller eine Mängelrüge erhoben hat. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über.

Gewährleistung
1. Bei Verträgen mit Unternehmern, leistet der Auftragnehmer für Mängel des Liefergegenstandes zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nacherfüllung ist zulässig.
2. Bei Verträgen mit Verbrauchern hat dieser zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
3. Schlägt bei berechtigten Mängelrügen die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang des Leistungsgegenstandes schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Auftragnehmer bereit zu halten.
5. Verbraucher müssen den Auftragnehmer innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand des Liefergegenstandes festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei dem Auftragnehmer. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungs-rechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Auftragnehmers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Bei gebrauchten Liefergegenständen trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
6. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
7. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt der Liefergegenstand beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Preis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
8. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung des Liefergegenstandes. Bei gebrauchten Liefergegenständen beträgt die Verjährungsfrist für Verbraucher ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, wenn der Besteller dem Auftragnehmer den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 4 und 5 dieser Bestimmung)
9. Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen des Auftragnehmers nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, entfällt jede Gewährleistung.
10. Die normale Abnutzung/Verschleiß ist in jedem Falle von der Gewährleistung ausgeschlossen.
11. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Verträgen mit einem Unternehmer für die Lieferung von gebrauchten Gegenständen. Diese werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.

Haftungsbegrenzung
1. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer oder durch dessen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
3. Die vorstehenden Haftungs-beschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers, die dem Auftragnehmer zurechenbar sind.
4. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes. Dies gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer Arglist vorwerfbar ist.

0045 DIN ISO EN1090 -1: 2009 + A1: 2011
Die Bauteile können entweder direkt verwendet werden, in Tragwerke eingebaut oder in Verbundtragwerken aus Stahl und Beton verwendet werden. Die Bauteile können aus warmgewalzten oder kaltgeformten oder mittels anderer Technologien hergestellten Konstruktionsmaterialien hergestellt werden. Sie können aus Querschnitten/Profilen unterschiedlicher Form, aus Flachmaterial, Stäben, Guss- oder Schmiedestücken aus Stahl hergestellt werden. Sie können ungeschützt, durch Beschichtung oder durch eine andere Oberflächenbehandlung korrosionsgeschützt sein. Zugehörige Leistungen siehe Leistungserklärung. Es gelten die Bestimmungen unserer AGB. Aufgrund der Pandemie übernehmen wir keine Gewähr für die übliche, zügige und fristgerechte Arbeitsleistung. Ebenso ist die Forderung nach Vertragsstrafen bei Bauablaufbehinderungen, bedingt durch die Pandemie wie z.B. Lieferzeiten, etc. nicht zu akzeptieren. Bitte beachten Sie, dass wir aufgrund der aktuellen Auswirkungen des neuen Corona-Virus keine festen Lieferzeiten angeben können. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wurde. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch das neue Corona-Virus bzw. dessen Auswirkungen und/oder Maßnahmen in diesem Zusammenhang oder durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Verzögerungen bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.